Der Kläger hat im Streitjahr 1976 Arbeitslohn für eine Beschäftigung in Berlin (West) aus einem gegenwärtigen Dienstverhältnis bezogen und deshalb die Berlinzulage nach § 28 des Berlinförderungsgesetzes in der in 1976 gültigen Fassung (BerlinFG) erhalten. Sein im Jahr 1966 geborener Sohn aus erster Ehe lebte im Streitjahr bei seiner geschiedenen Ehefrau in A und war dort mit Hauptwohnung gemeldet. Der Kläger ließ sich trotzdem auf seiner Lohnsteuerkarte das Kind eintragen. Aufgrund einer Kontrollmitteilung des Finanzamts X forderte der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt - FA -) mit Bescheid vom 28. August 1979 den ausgezahlten Kinderzuschlag zur Berlinzulage von 264 DM zurück, weil der Sohn der Kindesmutter zuzuordnen sei. Der Einspruch hatte keinen Erfolg.
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