Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) stellt Riech- und Schönheitsmittel her. Dabei verwendet sie Isopropylalkohol (Propanol-2). Mit Steueranmeldungen vom 12. Mai, 10. Juni, 9. Juli, 7. August, 7. September und 7. Oktober 1981 meldete die Klägerin insgesamt X l Isopropylalkohol mit einem Gesamtsteuerbetrag von Y DM zur Steuer an. Gegen die daraus folgende Steuerfestsetzung erhob sie nach erfolglosem Einspruch Klage mit der Begründung, die der Steuerfestsetzung zugrunde liegende Vorschrift des § 103 b des Gesetzes über das Branntweinmonopol (BranntwMonG) - eingeführt durch Art. 2 Nr. 7 des Mineralöl- und Branntweinsteuer-Änderungsgesetzes vom 20. März 1981 - MinöBranntwStÄndG 1981 - (BGBl I 1981, 301) - verstoße gegen das Grundgesetz (GG). Das Finanzgericht (FG) wies die Klage durch Urteil vom 1. März 1983 IV 220/81 H (Entscheidungen der Finanzgerichte - EFG - 1983, 543; vgl. auch Urteil des FG Berlin vom 11. Januar 1983 VII 919/82, EFG 1983, 542) ab.
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