Die Klägerin führte in der Zeit vom 26. September 1961 bis 15. Oktober 1963 insgesamt etwa 2 000 t eines Gemisches aus Butter und Quark aus Belgien ein. Die Zollstelle wies die Ware der Tarifst. 21.07 B des Zolltarifs (ZT) zu, stellte die Zollwerte anhand der angemeldeten Rechnungspreise fest und erhob dementsprechend Zoll und Umsatzausgleichsteuer. Ferner ließ die Klägerin in den Jahren 1963 und 1964 aus der Berlin-Reserve gekauften Schmelzkäse durch die belgische Firma A mit Butter zu insgesamt rd. 300 t vollfetter Käsezubereitung verarbeiten. Diese Ware führte sie in der Zeit vom 23. September 1963 bis zum 21. Oktober 1964 in insgesamt 24 Partien ein. Diese Waren wurden z. T. auch der Tarifnr. 21.07, z. T. der Tarifnr. 04.04 ZT zugewiesen, der Zollwert anhand der angemeldeten Rechnungspreise festgestellt und entsprechend Zoll und Umsatzausgleichsteuer erhoben.
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