Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) ist Alleininhaber eines Bauunternehmens. Seit 1971 waren seine drei minderjährigen Kinder als typisch stille Gesellschafter an dem Unternehmen beteiligt. Durch notariellen Vertrag vom 31. Juli 1974 wurden mit Wirkung vom 1. Juli 1974 die Anteile der Kinder an der stillen Gesellschaft in partiarische Darlehen umgewandelt. Die Kinder sind nur am Gewinn des Unternehmens beteiligt. Sie erhalten 10 v. H. des Betrags, der verbleibt, wenn von dem erzielten Reingewinn eine Tätigkeitsvergütung für den Kläger in Höhe von . . . DM sowie eine Tantieme von 15 v. H. des um die Tätigkeitsvergütung verminderten Bilanzgewinns vorweg abgezogen worden sind. Im Streitjahr entfielen auf die Kinder Gewinnanteile von insgesamt . . . DM. Der Beklagte und Revionsbeklagte (das Finanzamt - FA -) behandelte diesen als Betriebsausgabe berücksichtigten Betrag als Hinzurechnung i. S. des § 8 des Gewerbesteuergesetzes (GewStG). Er erließ einen entsprechenden Gewerbesteuermeßbescheid. Der hiergegen gerichtete Einspruch hatte keinen Erfolg.
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