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BFH Urteil v. - I R 260/81

Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) war in den Jahren 1976 bis 1978 Inhaber eines Steinmetzbetriebs, der Grabsteine herstellte und Natursteinarbeiten an Bauwerken ausführte. Ab. 1. Januar 1979 verpachtete der Kläger seinen Betrieb an die A. GmbH (GmbH), an deren Stammkapital er zur Hälfte beteiligt war. Die Ehefrau des Klägers war als Kontoristin im Unternehmen des Klägers und ab 1. Januar 1979 im Betrieb der GmbH tätig. In den Jahren 1976 bis 1978 nahmen der Kläger und seine Ehefrau an Auslandsgruppenreisen teil, die von einem Verein organisiert worden waren. Die Aufwendungen für Reisen nach Griechenland im September 1976, nach Spanien und Portugal im September 1977 und nach Irland im September 1978 zog der Kläger in den Jahren 1976 bis 1978 in voller Höhe als Betriebsausgaben ab. Im Februar 1979 nahmen der Kläger und sein Sohn an einer von dem oben genannten Verein organisierten Gruppenreise nach Ägypten teil. Die Kosten dieser Reise trug die schon bestehende GmbH.

Fundstelle(n):
BFH/NV 1985 S. 26
CAAAB-40091

Preis:
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Nutzungsdauer:
30 Tage
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BFH, Urteil v. 23.01.1985 - I R 260/81 -nv-

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