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BFH Beschluss v. - III B 32/84

Der Kläger führte vor dem Finanzgericht (FG) gegen das Finanzamt - FA - einen Rechtsstreit darüber, ob ihm für einen 1976 gelieferten Gegenstand Investitionszulage gemäß § 4 b des Investitionszulagengesetzes (InvZulG) zusteht. In diesem Prozeß ging es u. a. um den Zeitpunkt der Bestellung. Der Kläger macht geltend, den Gegenstand bei der Niederlassung X der X-GmbH - Geschäftsbereich . . . - (im folgenden GmbH) am 20. Juni 1975 bestellt zu haben. Das FA geht demgegenüber davon aus, daß der Kläger jedenfalls nicht nachgewiesen habe, den Gegenstand im Begünstigungszeitraum bestellt zu haben. Hierüber hat das FG in der mündlichen Verhandlung vom 23. Oktober 1984 Beweis erhoben. Zunächst wurde der kaufmännische Leiter der Niederlassung der GmbH in X vernommen. Dieser Zeuge erklärte, Aufträge, die bei der Niederlassung in X erteilt worden seien und nicht sofort, sondern erst später ausgeführt werden sollten, seien an die Zentrale generell erst dann weitergeleitet worden, wenn der Liefertermin herangerückt sei. In dieser Weise sei auch im Falle des Klägers, der sich den Abruf des Gerätes vorbehalten habe, verfahren worden. Wenn der Kläger früher als zum ursprünglich vereinbarten Lieferungstermin (Mai 1976) abgerufen hätte, wäre die Zentrale unmittelbar nach Abruf von dem Auftrag benachrichtigt worden. Auf die Frage, ob das bedeute, daß in der Praxis so verfahren würde, daß die eingehenden Aufträge der Kunden bei der Niederlassung bleiben und erst kurz vor dem Liefertermin an die Zentrale weitergeleitet werden, erklärte der Zeuge, daß das die Praxis gewesen sei.

Fundstelle(n):
BFH/NV 1985 S. 43
RAAAB-40086

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BFH, Beschluss v. 03.05.1975 - III B 32/84 -nv-

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