Eigenhändige Unterschrift, Fürsorgepflicht des Finanzamts
Leitsatz
1.) Ein Antrag auf Investitionszulage, der nicht von einem vertretungsberechtigten Geschäftsführer, sondern von einem Dritten
unterschrieben wurde, entspricht nicht den formellen Anforderungen des § 6 Abs. 3 S. 1 InvZulG 1996.
2.) Die Finanzverwaltung trägt ihrer Fürsorgepflicht nach § 89 S. 1 AO gegenüber dem Steuerpflichtigen bereits dadurch ausreichend
Rechnung, dass durch die Vordrucksgestaltung ausdrücklich auf das Erfordernis der eigenhändigen Unterschrift des gesetzlichen
Vertreters hingewiesen wird.
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