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Finanzgerichtsordnung; | Aussetzung der Vollziehung (§ 69 FGO)
Eine Klage wegen AdV ist nicht statthaft, wenn das FA die AdV zwar vor dem abgelehnt hat, aber die ablehnende Beschwerdeentscheidung erst nach dem Inkrafttreten des FGO-Änderungsgesetzes am ergangen ist. Die Umdeutung einer nicht statthaften Klage auf AdV in einen Antrag auf AdV nach § 69 Abs. 3 FGO ist nicht möglich (FG Baden-Württemberg, Außensenate Stuttgart, Urt. v. - 6 K 144/93).