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FG Hamburg 06.04.1994 I 206/92

Abgabenordnung; | Aufrechnung nach Abtretung von Steuererstattungsansprüchen

Das rkr. läßt sich wie folgt zusammenfassen: (1) Eine Steuer(erstattungs)forderung kann ab ihrer Entstehung (schon vor Festsetzung oder Fälligkeit) erfüllt werden (hier durch Aufrechnung). (2) Nach Abtretung eines Erstattungsanspruchs an den Neugläubiger kann das FA diesem gegenüber dann nicht mit einer Gegenforderung gegen den Altgläubiger aufrechnen, wenn es bei Entstehung der Gegenforderung von der Abtretung Kenntnis hatte oder wenn die Gegenforderung später als der abgetretene Erstattungsanspruch fällig geworden ist. (3) Die Aufrechnung bedarf keiner besonderen Form und kann konkludent erklärt werden. (4) Im Abrechnungsbescheidverfahren besteht keine Bindung an vorherige Aufrechnungen. (5) Eine vor Fälligkeit des Erstattungsanspruchs vom Neu...

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