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BFH Beschluss v. - X R 114/97

I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) erzielte in den Streitjahren 1974 bis 1979 Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Außerdem machte er in den Einkommensteuererklärungen für 1974 und 1975 Werbungskosten in Höhe von 327 150 DM bzw. 302 377 DM geltend, die der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt -- FA --) in den Einkommensteuerbescheiden nicht berücksichtigte. Die hiergegen eingelegten Einsprüche und Klagen blieben erfolglos.

Fundstelle(n):
BFH/NV 1998 S. 1108
IAAAB-40011

Preis:
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BFH, Beschluss v. 11.02.1998 - X R 114/97 -nv-

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