Der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) erhob in deren Namen Klage wegen Verspätungszuschlägen zur Umsatzsteuer; dabei versprach er, die Vollmacht nachzureichen. Nachdem die Vollmacht ausgeblieben war, setzte ihm der Berichterstatter des Finanzgerichts (FG) eine Frist zur Vorlage der Prozeßvollmacht bis zum 25. Juni 1996. Die Fristsetzung sollte ausschließende Wirkung haben und auf §62 Abs. 3 Satz 3 2. Halbsatz der Finanzgerichtsordnung (FGO) beruhen; sie wurde am 21. Mai 1996 vom Berichterstatter verfügt und unterschrieben. Die dem Prozeßbevollmächtigten zugestellte beglaubigte Ausfertigung enthält außer dem vom Berichterstatter verfügten Text noch folgenden Hinweis:
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Ihre Datenbank verwendet ausschließlich funktionale Cookies,
die technisch zwingend notwendig sind, um den vollen Funktionsumfang unseres Datenbank-Angebotes sicherzustellen.
Weitere Cookies, insbesondere für Werbezwecke oder zur Profilerstellung, werden nicht eingesetzt.