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BSG 20.04.1994 3/12 RK 66/92

Künstlersozialversicherung; | Abgabepflicht auch für öffentlich-rechtliche Unternehmen

Auch öffentlich-rechtliche Unternehmen (hier: Ersatzkasse) sind Unternehmen i. S. des § 24 KSVG. Ob der Begriff des Unternehmens überhaupt die Absicht erfordert, Einnahmen zu erzielen, und ob das auch für öffentlich-rechtliche Unternehmen gilt, bleibt offen. Bei öffentlich-rechtlichen Unternehmen genügt jedenfalls die Erhebung gesetzlicher Beiträge. Nimmt das Unternehmen künstlerische Leistungen zur Gestaltung von Veröffentlichungen in Anspruch, die objektiv geeignet sind, das Unternehmen in der Öffentlichkeit positiv darzustellen und Mitglieder zu werben, so handelt es sich um Werbung für ihr Unternehmen, auch wenn nach ihrer Vorstellung die Publikationen vorrangig der Gesundheitserziehung dienen sollten und nicht dem Erzielen von Einnahmen ( 3/12 RK 66/92).

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