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BFH Urteil v. - VII R 8/97

I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) beantragte im September 1991 mit drei Zollanmeldungen die Abfertigung von insgesamt ... Stück Zigaretten zum Verteilerverwendungsverkehr. Die Zigaretten waren für die Streitkräfte der Sowjetunion in Deutschland bestimmt; als Empfänger war in den Zollpapieren das sowjetische Handelsunternehmen B der sowjetischen Streitkräfte in Deutschland angegeben. Die Waren wurden antragsgemäß abgefertigt. Die entsprechenden Bewilligungsverfügungen, mit denen die bleibenden Zoll- und Einfuhrumsatzsteuergutverwendungen bewilligt wurden, nahmen auf §1 der Truppenzollordnung (TruZO) Bezug, wobei in zwei Fällen handschriftlich hinzugefügt war: "i. V. m. Art. 16 des Einigungsvertrages" (gemeint war wohl Art. 16 des Vertrages zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken über die Bedingungen des befristeten Aufenthalts und die Modalitäten des planmäßigen Abzugs der sowjetischen Truppen aus dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland -- Abzugsvertrag --, BGBl II 1991, 258). Außerdem wurde die Auflage erteilt, die Übergabe an die ausländischen Streitkräfte durch Vorlage des Abwicklungsscheins innerhalb einer jeweils bestimmten Frist nachzuweisen. Soweit von seiten der Klägerin Sicherheiten geleistet worden waren, wurden diese freigegeben, nachdem sie die entsprechenden Abwicklungsscheine vorgelegt hatte.

Fundstelle(n):
BFH/NV 1998 S. 1137
GAAAB-39920

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BFH, Urteil v. 20.01.1998 - VII R 8/97 -nv-

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