Die Beklagte und Revisionsbeklagte (die Oberfinanzdirektion -- OFD --) erteilte der Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) am 30. Juni 1992 eine verbindliche Zolltarifauskunft (vZTA) über Grundrahmen eines Warenbehälters (Wechselbehälter, Wechselbrücke) aus einer flachen Stahlkonstruktion mit vier abklappbaren Stützbeinen, einem Laderaumboden aus Holz, angeschweißten Verriegelungen für die Befestigung auf Lastkraftwagen oder Waggons sowie angeschweißten Bolzen zur späteren Befestigung der Bordwände, unter Zuweisung der Ware zu der damaligen Unterposition 7326 90 98 der Kombinierten Nomenklatur (KN) -- andere Waren aus Eisen oder Stahl --. In ihrem Antrag auf Erteilung der vZTA, mit dem die Einreihung in die Unterposition 8609 00 90 KN -- andere Warenbehälter (Container), einschließlich solcher für Flüssigkeiten oder Gase, speziell für eine oder mehrere Beförderungsarten gebaut und augestattet -- erbeten wurde, hatte die Klägerin zusätzlich angegeben, daß die Grundrahmen nach ihrer Einfuhr einen Planen-(Pritschen-) oder Kofferaufbau erhielten, mit dem sie fest verbunden würden, und daß die Wechselbehälter, die nicht fest mit einem Fahrgestell verbunden seien, sowohl im Straßen- und Schienen-, als auch im Schiffahrtsverkehr eingesetzt würden. Die OFD lehnte die begehrte Einreihung mit der Begründung ab, die Beschaffenheitsmerkmale des Grundrahmens ließen nicht die charakteristischen Merkmale eines Warenbehälters erkennen. Für eine solche Einreihung müsse der Grundrahmen zumindest teilweise Umschließungen, wie Seiten-, Stirnwände oder Ecksäulen, aufweisen.
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