Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) war seit 1988 erster Vorsitzender eines karitativen Vereins, der mehrere Personen -- unter anderem auch einen Geschäftsführer -- beschäftigte. Der Verein wurde im wesentlichen durch Zuschüsse der Stadt A finanziert. Nachdem der Kläger Anfang Juni 1990 sein Amt niedergelegt hatte, wurde er im Juli 1990 bis zur Neuwahl des Vorstandes im September 1990 zum kommissarischen Vorsitzenden bestellt. Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt -- FA --) nahm den Kläger wegen angemeldeter, aber nicht abgeführter Lohnsteuer und Kirchenlohnsteuer, Säumniszuschlägen und Verspätungszuschlägen für die Haftungszeiträume Juli und Oktober 1989, Januar und Februar 1990 und April bis Dezember 1990 als Haftungsschuldner gemäß §69 der Abgabenordnung (AO 1977) in Anspruch. Nachdem bereits im Einspruchsverfahren die Haftungsschuld ohne eine Veränderung der Haftungszeiträume herabgesetzt worden war, führte die Klage des Klägers zur Aufhebung des Haftungsbescheids in der Fassung der Einspruchsentscheidung.
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