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BFH Urteil v. - VII R 72/95

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) entnahm in der Zeit von Juni 1989 bis November 1990 aus ihrem Zollager verschiedene Partien von getrocknetem Gemüsepaprika aus Ungarn bzw. Chile mit Schnittgröße von 4 bis 8 mm, den sie in ihren Zahlungsanmeldungen als "gemahlen oder sonst zerkleinert" unter Zuordnung zur Unterposition 0904 2090 der Kombinierten Nomenklatur (KN) -- Zollsatz 5 % -- anmeldete. Nach Erhebungen über die Beschaffenheit der Ware gelangte der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Hauptzollamt -- HZA --) zu der Auffassung, daß ein nicht gemahlener und auch sonst nicht zerkleinerter Paprika der Unterposition 0904 2010 -- Zollsatz 12 % -- vorgelegen habe, und erhob den entsprechenden Zoll nach.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
BFH/NV 1998 S. 1397
FAAAB-39916

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BFH, Urteil v. 19.03.1998 - VII R 72/95 -nv-

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