I. Das Finanzgericht (FG) hat die Steueränderungsbescheide des Beklagten und Revisionsklägers (Hauptzollamt -- HZA --) in der Gestalt der Einspruchsentscheidungen teilweise aufgehoben. Mit diesen Bescheiden hatte das HZA Eingangsabgaben (Zoll und Einfuhrumsatzsteuer) für im Jahre 1989 vom Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) eingeführte Originalskulpturen des Bildhauers ... nacherhoben, die vom HZA zunächst antragsgemäß als Originalerzeugnisse der Bildhauerkunst aus Stoffen aller Art und als Originalskulpturen der Position 9703 der Kombinierten Nomenklatur (KN) zum zollrechtlich freien Verkehr (Zollsatz: frei; Einfuhrumsatzsteuer: 7 %) abgefertigt worden waren. Später änderte das HZA die hinsichtlich der Tarifierung vorläufigen Bescheide, weil es zu der Auffassung kam, daß die eingeführten Waren als Sitzmöbel in die Position 9401 KN bzw. als andere Möbel in die Position 9403 KN (jeweils Zollsatz: 5,6 % und Einfuhrumsatzsteuersatz: 14 %) einzureihen waren, und erhob entsprechend die Abgaben nach.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
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