Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) ist seit 1992 Halter eines Kraftfahrzeuges vom Typ Toyota-Landcruiser J6. Das Fahrzeug, das über vier Türen und eine Heckklappe verfügt und eine Höchstgeschwindigkeit von 155 km/h erreicht, war in dem Fahrzeugbrief ursprünglich als "Pkw-Kombi, geschlossen" bezeichnet. Nach an ihm vorgenommenen technischen Veränderungen (Ausbau der Rücksitze mit Sicherheitsgurten, Unbrauchbarmachen der Sitzbefestigungspunkte, Einbau einer Abtrennung zum rückwärtigen Laderaum, Einbau einer Bodenplatte im Laderaum, der nach dem Umbau mehr als 50% der Gesamtfläche des Fahrzeugs ausmacht) wurde das Fahrzeug, dessen zulässiges Gesamtgewicht im Fahrzeugbrief mit 2 800 kg eingetragen war, von der Zulassungsstelle als Lkw eingestuft und von dem Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzamt -- FA --) zunächst entsprechend mit Kraftfahrzeugsteuer belegt. Das FA verlangt jedoch mit den durch Bescheid vom 3. Februar 1997 geänderten Kfz-Steuerbescheiden vom 5. und 9. Juli 1996 für das Fahrzeug des Klägers, in dessen Fahrzeugbrief inzwischen, angeblich seit 2. Dezember 1996, ein zulässiges Gesamtgewicht von 2 850 kg eingetragen ist, ab dem 1. Januar 1994 Kfz-Steuer nach Maßgabe des Hubraums gemäß §9 Abs. 1 Nr. 2 des Kraftfahrzeugsteuergesetzes -- KraftStG -- (Pkw-Besteuerung). Die hiergegen gerichtete Klage hat das Finanzgericht (FG) durch das in Entscheidungen der Finanzgerichte 1998, 68 veröffentlichte Urteil abgewiesen.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
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