Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) erzeugte im Milchwirtschaftsjahr 1986/87 über seine Anlieferungs-Referenzmenge hinaus Milch, für die er vom Beklagten und Beschwerdegegner (Hauptzollamt) auf eine Zusatzabgabe nach der Verordnung (EWG) Nr. 857/84 (VO Nr. 857/84) des Rates vom 31. März 1984 über Grundregeln für die Anwendung der Abgabe gemäß Artikel 5c der Verordnung (EWG) Nr. 804/68 im Sektor Milch und Milcherzeugnisse (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften -- ABlEG -- Nr. L 90/13) in Höhe von ... DM in Anspruch genommen wird. Der Kläger hat geltend gemacht, die Milch sei unmittelbar an einen Mastbetrieb geliefert, dort für die Kälbermast verwandt worden und deshalb abgabenfrei. Einspruch und Klage sind ohne Erfolg geblieben.
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