I. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt -- FA --) hat den Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) u.a. für Lohnsteuerrückstände der GmbH, deren alleiniger Geschäftsführer er war, für April, Mai und Juni 1988 zuzüglich Säumniszuschläge in Haftung genommen. Nach erfolglosem Einspruch bestätigte das Finanzgericht (FG) den Haftungsbescheid unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH), wonach der Geschäftsführer einer GmbH, deren Mittel zur vollständigen Begleichung der Löhne und der darauf entfallenden Lohnsteuer nicht ausreichen, die Löhne in einem Umfang zu kürzen habe, der eine gleichmäßige Befriedigung der Arbeitnehmer und des FA sicherstellt (ständige Rechtsprechung vgl. Senatsbeschluß vom 9. Januar 1996 VII B 189/95, BFH/NV 1996, 589). Grobe Fahrlässigkeit sei zu bejahen, da der Kläger den Zahlungsverkehr nicht entsprechend eingerichtet und darauf vertraut habe, er werde die Rückstände später nach Behebung der Liquiditätsschwierigkeiten ausgleichen können. Die Ermessensausübung des FA sei nicht zu beanstanden. Ein Mitverschulden des FA liege auch nicht darin, daß es eine Ratenvereinbarung bezüglich der rückständigen Steuern eingegangen sei und Vollstreckungsaufschub gewährt habe. Der Umstand, daß das FA die Nichtabführung der geschuldeten Lohnsteuerrückstände und Säumniszuschläge hingenommen habe, schließe die Inanspruchnahme des Haftungsschuldners nicht aus. Die Säumniszuschläge seien bereits vom FA im Billigkeitswege um 50 v.H. gekürzt worden. Eine weitere Reduzierung sei nicht veranlaßt.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:
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