Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) ist seit 1990 Halter eines Kfz, das vom Hersteller als Pkw konzipiert, aufgrund von technischen Veränderungen (Ausbau der Rücksitze und Einbau einer Trennwand hinter den Vordersitzen) von der Zulasungsstelle jedoch als Lkw zugelassen und in den Fahrzeugpapieren dementsprechend ausgewiesen worden ist. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt -- FA --) hat das Fahrzeug aufgrund der ihm von der Zulassungsstelle übermittelten Angaben ("Lkw") zunächst der Lkw-Besteuerung unterworfen. Mit dem angefochtenen, später geänderten Kraftfahrzeugsteueränderungsbescheid von 1996 verlangt das FA jedoch, rückwirkend für die nach dem 1. Januar 1994 beginnenden Entrichtungszeiträume, Kraftfahrzeugsteuer gemäß §9 Abs. 1 Nr. 2 des Kraftfahrzeugsteuergesetzes (Pkw-Besteuerung). Einspruch und Klage blieben erfolglos.
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