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BFH Beschluss v. - VII B 20/98

Die Antragstellerin und Beschwerdeführerin (Antragstellerin) streitet mit dem Antragsgegner und Beschwerdegegner (Hauptzollamt -- HZA --) in dem beim Bundesfinanzhof (BFH) unter dem Aktenzeichen ... anhängigen Revisionsverfahren über die Umwandlung eines Teils der ihr zustehenden Anlieferungs-Referenzmenge Milch in eine Direktverkaufs-Referenzmenge Milch in Höhe von ... kg aufgrund ihres Antrages vom 4. März 1996. In diesem Verfahren begehrt sie den Erlaß einer einstweiligen Anordnung, mit der dem HZA aufgegeben werden soll, der Antragstellerin bis zum rechtskräftigen Abschluß des Klageverfahrens zu gestatten, in dem vorgenannten Umfang die Vermarktung ihrer Milcherzeugnisse an Käufer in West-Berlin abgabefrei zu betreiben. Das Finanzgericht (FG) hat den aufgrund des Verweisungsbeschlusses des erkennenden Senats vom 4. September 1997 ... bei ihm anhängig gewordenen Antrag zurückgewiesen, weil er unzulässig sei; jedenfalls aber sei der Antrag unbegründet, weil kein Anordnungsgrund bestehe. Da die Antragstellerin bereits über eine Direktverkaufs-Referenzmenge von ... kg verfüge und lediglich ... Liter mehr begehre, sei nicht erkennbar, daß sie ohne Zuteilung dieser zusätzlichen Direktverkaufs-Referenzmenge in ihrer Existenz gefährdet wäre.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
BFH/NV 1998 S. 1395
IAAAB-39847

Preis:
€5,00
Nutzungsdauer:
30 Tage
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BFH, Beschluss v. 19.03.1998 - VII B 20/98 -nv-

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