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BFH Beschluss v. - VII B 192/97

I. S schmuggelte im Versteck eines eigens zum Schmuggeln umgebauten LKW 1 969 Stangen (393 800 Stück) Zigaretten aus Litauen über Polen in die Bundesrepublik Deutschland ein und bot diese der Klägerin, Antragstellerin und Beschwerdeführerin (Antragstellerin) zum Kauf an. Die Antragstellerin traf den S und seinen Begleiter zunächst auf einem Rastplatz bei P, anschließend begaben sie sich auf Veranlassung der Antragstellerin zu einem Treffpunkt auf einem naheliegenden Betriebsgelände in U. Dort wartete bereits der Lebensgefährte der Antragstellerin und wies dem LKW einen Platz zum Umladen der Ware zu. Nachdem 50 000 Stück Zigaretten in den LKW, der der Antragstellerin und ihrem Lebensgefährten gehörte, umgeladen waren, griffen Zollfahndungsbeamte ein und stellten die Zigaretten sowie 39 250 DM sicher, die die Antragstellerin zur Bezahlung der Zigaretten mit sich führte. Der Beklagte (das Hauptzollamt -- HZA --) nahm die Antragstellerin mit Steuerbescheid für die hinsichtlich der gesamten Warenladung entstandenen Eingangsabgaben (Zoll-EURO, Einfuhrumsatzsteuer, Tabaksteuer) in Höhe von insgesamt ... DM als Gesamtschuldnerin neben S und ihrem Lebensgefährten in Anspruch.

Fundstelle(n):
BFH/NV 1998 S. 1393
EAAAB-39844

Preis:
€5,00
Nutzungsdauer:
30 Tage
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BFH, Beschluss v. 05.02.1998 - VII B 192/97 -nv-

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