I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin), eine GmbH, war in den Streitjahren (1981 bis 1988) Verwalter zweier Gemeinschaften von Wohnungseigentümern. Nach den Teilungserklärungen hatte sie die Berechtigung, im Namen aller Wohnungseigentümer Ansprüche der Gemeinschaft gegenüber dem Mieter (X) geltend zu machen. Laut den zwischen ihr und den Wohnungseigentümergemeinschaften abgeschlossenen Verwalterverträgen sollte sie die Rechte der Wohnungseigentümer aus dem Mietvertrag wahrnehmen, insbesondere laufend die Miete vereinnahmen. Sie war verpflichtet, einmal jährlich den Eigentümern eine Aufstellung der Einnahmen und Ausgaben zu übergeben.
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