I. Nach einer Außenprüfung erhöhte der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt -- FA --) in den angefochtenen Umsatzsteueränderungsbescheiden für 1984 bis 1987 die gegen den Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) festgesetzte Umsatzsteuer, weil er Umsatzsteuerkürzungsansprüche nach §1 a des Berlinförderungsgesetzes (BerlinFG) nicht mehr berücksichtigte. Das FA vertrat aufgrund ausgewerteten Kontrollmaterials die Auffassung, der Kläger, der ein Unternehmen in Berlin (West) betrieben hatte, habe die Voraussetzungen für die Kürzungsansprüche nicht erfüllt. So habe er in Berlin (West) hergestellte Gegenstände nicht -- wie vorausgesetzt -- in eine westdeutsche Betriebsstätte zwecks gewerblicher Verwendung verbracht. Der Kläger habe zwar bei der Zweigniederlassung der Spedition A in B eine Lagerfläche gemietet. Er habe sie aber nicht als Betriebsstätte genutzt, weil der Vermieter sie nicht habe freizuhalten brauchen. Außerdem sei keine gewerbliche Verwendung erkennbar, weil die an die Niederlassung der Spedition verbrachten Sendungen diese bereits am Tage ihres Eingangs wieder verlassen hätten.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
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