I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin), eine Steuerberatungsgesellschaft, erwarb mit schriftlichem Vertrag vom 31. Mai 1995 eine Steuerberatungspraxis des Steuerberaters L. In dem Kaufvertrag war Umsatzsteuer in Höhe von ... DM offen ausgewiesen. Mit Schreiben vom 13. Dezember 1995, das am selben Tag bei der Klägerin einging, teilte L der Klägerin mit, daß er "den fehlerhaften Steuerbetrag -- §2 Kaufpreis --" für die Praxis dergestalt ändere, daß keine Umsatzsteuer mehr anfalle und der Kaufpreis sich daher um den bisher angesetzten Umsatzsteuerbetrag mindere. Die Klägerin widersprach der "einseitigen Änderung des Kaufvertrags" und trat hilfsweise vom Vertrag über den Praxiserwerb zurück (Schreiben vom 12. Januar 1996).
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