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BFH Beschluss v. - V B 114/97

Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) betrieb im Streitjahr 1991 einen Kraftfahrzeughandel. Sie machte u. a. Vorsteuern aus -- mit Gutschriften verrechneten -- Rechnungen der Firma X-SA aus Y (Schweiz) in Höhe von ... DM geltend (= Bruttorechnungsbetrag in Höhe von ... DM). Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt -- FA --) lehnte den Vorsteuerabzug mit der Begründung ab, daß es sich bei der Rechnungsausstellerin um eine Domizilgesellschaft handele, die keine eigene Geschäftstätigkeit entfaltet habe.

Fundstelle(n):
BFH/NV 1998 S. 1532
FAAAB-39793

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Nutzungsdauer:
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BFH, Beschluss v. 23.04.1998 - V B 114/97 -nv-

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