I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist eine GmbH, deren beherrschender Gesellschafter K ist. Diesem wurde am 2. Januar 1987 eine schriftliche Pensionszusage (für Alters-, Invaliden-, Witwen- und Waisenrente) erteilt, für die die Klägerin eine Rückstellung bildete. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt -- FA --) anerkannte diese Rückstellung -- dem Grunde, nicht jedoch der Höhe nach -- erst vom Streitjahr 1989 an. Betreffend die Streitjahre 1987 und 1988 behandelte das FA sie als verdeckte Gewinnausschüttungen (vGA), weil K im Zeitpunkt der Erteilung der Zusage nicht wirksam vom Verbot des Abschlusses von In-sich-Geschäften gemäß §181 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) befreit worden sei. Diese Befreiung und ihre Eintragung in das Handelsregister waren erst am 8. Juni bzw. am 19. Juli 1989 erfolgt.
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