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Körperschaftsteuer; | Änderung des Gesellschafter-Geschäftsführer-Dienstvertrags (§ 8 KStG)
Nach dem (vgl. GmbHR 1991 S. 363) ist die Gesellschafterversammlung einer GmbH außer für den Abschluß und die Beendigung des Anstellungsvertrags eines Geschäftsführers auch für dessen Änderung zuständig, soweit keine anderweitige Zuständigkeit (z. B. nach der Satzung) bestimmt ist. Vertragsänderungen, die nicht vom zuständigen Organ vorgenommen worden sind, sind nach dem BGH-Urt. zivilrechtlich nicht wirksam zustande gekommen. Gem. gilt dazu folgendes: Das BGH-Urt. ist auch bei Vereinbarungen über die Änderung der Bezüge eines Gesellschafter-Geschäftsführers zu beachten. Ist eine derartige Vereinbarung mit dem Gesellschafter-Geschäftsführer nach den Grundsätzen des BGH-Urt. zivilrechtlich nicht wirksam zustande geko...