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BFH Beschluss v. - I R 125/97

Das Finanzgericht (FG) hat die Klage der Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) durch Urteil vom 23. Mai 1997 aufgrund mündlicher Verhandlung als unbegründet abgewiesen, ausweislich der Urteilsgründe ausdrücklich, ohne die Revision zuzulassen. Dagegen wendet die Klägerin sich gleichwohl mit ihrer Revision. Absprachegemäß sei dem Leiter ihrer Steuerabteilung am 27. Mai 1997 von Richter am FG B als Vorsitzenden fernmündlich mitgeteilt worden, die Klage sei abgewiesen, die Revision jedoch zugelassen worden. Diese Mitteilung löse entsprechende Bindungswirkung aus.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
BFH/NV 1998 S. 1108
NAAAB-39734

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BFH, Beschluss v. 11.02.1998 - I R 125/97 -nv-

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