I. Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) errichteten in den Jahren 1980/1981 auf einem ihnen gehörenden Grundstück ein Wohngebäude. Nach den bauordnungsbehördlich genehmigten Bauzeichnungen für den "Neubau eines Einfamilien-Wohnhauses mit Einliegerwohnung"sollte das Gebäude auf einer Ebene zwei baulich vollständig voneinander getrennte Wohneinheiten mit jeweils separaten Zugängen von außen und den erforderlichen Sanitär- und Küchenvorrichtungen enthalten. Tatsächlich befanden sich aber von Anfang an zwischen der Haupt- und der Einliegerwohnung zwei Türverbindungen. Hauptwohnung und Einliegerwohnung wurden von den Klägern und ihrer Familie von Anfang an einheitlich bewohnt.
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