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Einkommensteuer; | unwiderrufliches Bezugsrecht einer Lebensversicherung für den Todesfall (§ 10 EStG)
Es ist gefragt worden, welche stl. Folgen sich ergeben, wenn der Versicherungsnehmer und Darlehensschuldner für den Fall seines Todes dem Darlehensgläubiger ein unwiderrufliches Bezugsrecht einräumt. Gem. gilt dazu folgendes: Bei einer Lebensversicherung mit geteilter Begünstigung für den Todes- und Erlebensfall steht der Anspruch auf den Rückkaufswert dem für den Todesfall unwiderruflich Bezugsberechtigten bis zum Eintritt des Erlebensfalls zu, d. h. im Erlebensfall nicht mehr zu (vgl. ,BGHZ 45, 162). Ein Widerruf oder eine Änderung der Bezugsberechtigung ist ohne die Zustimmung des Bezugsberechtigten nicht möglich. Ein zur Auszahlung gelangender Rückkaufswert steht daher dem Bezugsberechtigten der Todesfallversicherung zu, solan...