Im Klageverfahren war streitig, ob für bestimmte, vom Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt -- FA --) als Betriebsvorrichtungen angesehene Wirtschaftsgüter in einem zum 1. Juni 1984 fertiggestellten Gebäude die Begünstigungsfrist für bewegliche Wirtschaftsgüter nach §4b Abs. 2 Satz 4 des Investitionszulagengesetzes 1982 (InvZulG 1982) oder die für unbewegliche Wirtschaftsgüter nach §4b Abs. 2 Satz 5 InvZulG 1982 gilt. Das FA hatte die von der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) für diese Wirtschaftsgüter beantragte Investitionszulage nach §4b InvZulG 1982 mit der Begründung abgelehnt, daß die Wirtschaftsgüter nicht innerhalb der für bewegliche Wirtschaftsgüter geltenden Frist bis zum 31. Dezember 1983 geliefert oder hergestellt worden seien.
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