Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) machten mit ihrer Klage gegen den Bescheid über Lohnsteuer-Jahresausgleich für das Streitjahr 1988 vor dem Finanzgericht (FG) geltend, dieser Bescheid sei "nicht gehörig bekanntgegeben" worden; in zweiter Linie wandten sie sich gegen eine "verfassungswidrig realitätsfremde" Höhe des Grundfreibetrags für Eheleute. Das FG hat die Klage abgewiesen. Der gemäß § 155 Abs. 3 der Abgabenordnung (AO 1977) zusammengefaßte Steuerbescheid sei zutreffend adressiert und auch ordnungsgemäß bekanntgegeben worden. Die verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die gesetzliche Höhe des Grundfreibetrages griffen nicht durch.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BFH/NV 1997 S. 690 BFH/NV 1997 S. 690 Nr. -1 TAAAB-39638
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