1. In der Hauptsache geht es um Einkommensteuer der Kläger, Antragsteller und Beschwerdeführer (Kläger) 1988 bis 1992. Die Kläger haben Klage erhoben mit dem Antrag, die Einkommensteuerbescheide der Streitjahre aufzuheben und die Steuer nach Maßgabe der Begründung herabzusetzen. Mit Verfügung vom 28. Dezember 1995 forderte der Berichterstatter des Finanzgerichts (FG) Dr. ... (im folgenden BE) den Prozeßbevollmächtigten der Kläger mit formularmäßiger Verfügung u. a. auf, innerhalb einer Ausschlußfrist bis 28. Januar 1996 den Gegenstand des Klagebegehrens zu benennen und die noch fehlende Prozeßvollmacht nachzureichen. Dabei wurde der Prozeßvertreter als "angeblicher Prozeßbevollmächtigter" bezeichnet. Seine Vollmacht wurde am 2. Januar 1996 vorgelegt.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BFH/NV 1997 S. 780 BFH/NV 1997 S. 780 Nr. -1 EAAAB-39588
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