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BFH Beschluss v. - XI B 177/96

Der Antragsteller und Beschwerdeführer (Antragsteller) ist Inhaber eines Reisebüros. Er bucht für seine Kunden Flüge bei Unternehmen, die er selbst als Veranstalter oder Charterfluggesellschaften bezeichnet, stellt unter seiner Agenturnummer die jeweiligen Flugscheine aus und vereinnahmt den vollen Reisepreis, den er unter Einbehaltung einer Provision an die vorgenannten Firmen weiterleitet. Der Antragsteller ist der Auffassung, er erbringe gemäß § 4 Nr. 5 Buchst. b des Umsatzsteuergesetzes (UStG 1991/1993) steuerfreie Vermittlungsleistungen. Er vermittle grenzüberschreitende Flüge; die genannten Firmen seien sog. Leistungsträger der vermittelten Charterflüge. Über den Einspruch des Antragstellers hat der Antragsgegner und Beschwerdegegner (das Finanzamt -- FA --) noch nicht entschieden. Den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung der angefochtenen Bescheide wies das FA zurück. Der vor dem Finanzgericht (FG) gestellte Antrag auf Aussetzung der Vollziehung hatte ebenfalls keinen Erfolg. Gegen seinen ablehnenden Beschluß hat das FG die Beschwerde zugelassen.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
BFH/NV 1997 S. 819
BFH/NV 1997 S. 819 Nr. -1
GAAAB-39583

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BFH, Beschluss v. 11.06.1997 - XI B 177/96 -nv-

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