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LAG Hessisches 01.12.1993 2 Sa 297/93

Kündigungsschutz; | verkürzte Kündigungsfristen in der Kautschukindustrie

Die Kündigungsfrist des § 15a Nr. 3a MTV Kautschukindustrie in den Ländern Hessen, Niedersachsen, Rheinland-Pfalz und Saarland v. i. d. F. v. von einer Woche zum Wochenschluß für Arbeitsverhältnisse gewerblicher Arbeitnehmer in den ersten sechs Monaten ist sachlich gerechtfertigt. Ebenso wie in der Textil- oder Chemieindustrie (BAG, Urt. v - 2 AZR 479/91 und v. - 2 AZR 355/92) ist hier das Interesse der Arbeitgeber anzuerkennen, auf Konjunktureinbrüche und Auftragsrückgänge unmittelbar und ohne Zeitverzögerung reagieren zu können ().

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