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BFH Beschluss v. - XI B 125/96

Die Kläger, Revisionskläger und Beschwerdeführer (Kläger) haben gegen das Urteil des Finanzgerichts persönlich Revision und Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision eingelegt. Im Verlauf dieser Verfahren haben die Kläger im Schreiben vom 4. Juli 1996 vorgebracht, daß der Vorsitzende Richter am Bundesfinanzhof A nach § 41 Nr. 6 der Zivilprozeßordnung (ZPO) kraft Gesetzes an der Ausübung des Richteramtes in diesen Verfahren ausgeschlossen sei, weil er in anderen Nebenverfahren betreffend die Klage ... (Beschwerden und Prozeßkostenhilfe-Verfahren) mitentschieden habe. In einem weiteren Schreiben vom 23. Juli 1996 bringen die Kläger zum Ausdruck, daß über diesen Ausschluß gemäß § 46 Abs. 1 und 2 ZPO ein anderer Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) zu entscheiden habe.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
BFH/NV 1997 S. 791
BFH/NV 1997 S. 791 Nr. -1
XAAAB-39573

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BFH, Beschluss v. 15.05.1997 - XI B 125/96 -nv-

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