Das klageabweisende Urteil des Finanz gerichts (FG) wurde den damaligen Prozeßbevollmächtigten des Klägers, den Steuerberatern A und B, am 23. Dezember 1996 zugestellt. In den Akten des FG ist vermerkt, daß der Steuerberater A am 17. Januar 1997 "Akteneinsicht genommen" hat. Mit Schriftsatz vom 15. Januar 1997, eingegangen beim FG am 16. Januar 1997, teilte Rechtsanwalt C (im folgenden: der Prozeßbevollmächtigte) mit, er habe die Interessenvertretung des Klägers übernommen. Er beabsichtige, gegen das Urteil Beschwerde einzulegen und bitte um kurzfristige Akteneinsicht. Unter dem 20. Januar 1997 ist in den Gerichtsakten vermerkt: "Herr RA C hat heute Akteneinsicht genommen." Mit einem der Geschäftsstelle persönlich übergebenen Schreiben vom 20. Januar 1997 trug der Prozeßbevollmächtigte vor, anläßlich der Vorsprache beim FG sei ihm die Überlassung der Gerichtsakten in sein Büro verwehrt worden; er bitte um eine rechtsmittelfähige Entscheidung des Gerichts. Den Antrag auf Überlassung der Akten in das Büro des Prozeßbevollmächtigten hat das FG durch Beschluß vom 22. Januar 1997 zurückgewiesen. Der Prozeßbevollmächtigte habe von seinem Recht, sich nach der Einsichtnahme in die Gerichtsakten Ausfertigungen, Auszüge und Abschriften erteilen zu lassen, bisher keinen Gebrauch gemacht. Die größere Bequemlichkeit bei der Anfertigung von Ablichtungen aus einer Akte in der eigenen Kanzlei rechtfertige für sich allein die Überlassung der Gerichtsakte in die Kanzlei nicht.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BFH/NV 1997 S. 787 BFH/NV 1997 S. 787 Nr. -1 DAAAB-39558
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