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BGH 10.02.1994 V ZB 42/93

Erbbaurecht; | Kosten des notariellen Entwurfs einer Belastungszustimmung

Der Grundstückseigentümer kann, wenn nichts anderes vereinbart ist (die Klausel des Erbbauvertrages lautete hier: daß ,,alle durch die Beurkundung dieses Vertrages und seiner Durchführung entstehenden Kosten'' der Erbbauberechtigte zu tragen hat), vom Erbbauberechtigten nicht Erstattung der Kosten des notariellen Entwurfs der Zustimmung zur Belastung des Erbbaurechts mit einer Grundschuld verlangen (§ 7 Abs. 2 ErbbauVO). Unter den ,,durch die Beurkundung'' des Erbbaurechtsvertrages ,,und seiner Durchführung entstehenden Kosten'' sind nach Ansicht des BGH nur diejenigen Kosten zu verstehen, die durch den Abschluß des Verpflichtungsgeschäfts und dessen dinglichen Vollzug anfallen, evtl. noch etwaige Kosten der Abwicklung nur schuldrechtlicher Abreden (z. B. der ausbedungenen Anpassung des Er...

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