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BFH Beschluss v. - V R 78/96, V R 79/96

Rechtsanwalt X hat für den Kläger und Revisionskläger (Kläger) Revisionen gegen die Urteile des FG eingelegt. Auf die Bitte der Senatsgeschäftsstelle um Vorlage einer Prozeßvollmacht hat er angezeigt, daß das Mandat beendet sei. Die Bestellung eines anderen Prozeßbevollmächtigten erfolgte nicht; der Kläger hat auch nicht angezeigt, daß er sich selbst vertrete und hierzu nach Art. 1 Nr. 1 Satz 1 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs befugt sei.

Fundstelle(n):
BFH/NV 1997 S. 892
BFH/NV 1997 S. 892 Nr. -1
OAAAB-39482

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BFH, Beschluss v. 09.06.1997 - V R 78/96, V R 79/96 -nv-

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