Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) vermietete zwei von ihm im Rahmen einer Bauherrengemeinschaft in den Jahren 1983 und 1984 hergestellte Eigentumswohnungen in N ab Januar 1985 an einen gewerblichen Zwischenvermieter, die A-Gesellschaft. Er verzichtete auf die Steuerbefreiung für die Vermietung von Grundstücken und zog die ihm von Bauhandwerkern berechnete Umsatzsteuer als Vorsteuer ab. Die A-Gesellschaft vermietete die Wohnungen, wozu sie vertraglich berechtigt war, an Endmieter. Bei einem "Auslaufen"des Mietvertrages mit der A-Gesellschaft sollten die mit Dritten begründeten Mietverhältnisse von dem Eigentümer übernommen werden.
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