Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) vermieteten ihr im Rahmen einer Bauherrengemeinschaft errichtetes Reihenhaus in E ab April 1985 an einen gewerblichen Zwischenvermieter. Die Kläger hatten auf die Steuerbefreiung der Vermietungsumsätze verzichtet und Vorsteuerbeträge aus Rechnungen über die Herstellung des Reihenhauses ab 1983 geltend gemacht. Ab 1. Juli 1987 vermieteten sie ihr Reihenhaus an einen anderen Zwischenvermieter. Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt -- FA --) erkannte den Verzicht auf die Steuerbefreiung der Vermietung an den neuen Zwischenvermieter wegen Gestaltungsmißbrauchs im Hinblick darauf nicht mehr an, daß sich seine Miete bei Mietausfällen im Rahmen der Endvermietung vermindern sollte.
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