Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) ist Architekt. Er errichtete auf einem 1983 erworbenen Grundstück in X ein Studentenwohnheim mit 17 Wohneinheiten (52 Wohnplätzen). Das Bauvorhaben finanzierte er mit Aufwendungsdarlehen der Landestreuhandstelle für den Wohn- und Städtebau. Nach den Darlehensbedingungen dürfen die geförderten Wohnungen nur an Personen überlassen werden, deren Jahreseinkommen die Einkommensgrenzen des §25 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes (II. WoBauG) nicht um mehr als 40 v. H. übersteigt. Noch während der Bauzeit vermietete der Kläger das Wohnheim an das Studentenwerk X, eine Anstalt des öffentlichen Rechts, für 10 Jahre zu einem bestimmten monatlichen Mietzins zuzüglich gesondert ausgewiesener Umsatzsteuer sowie der Nebenkosten. Das Studentenwerk war zur Untervermietung der Wohnungen berechtigt. Der Kläger verpflichtete sich, für die Wohnplätze, die das Studentenwerk nicht bis zum 31. Dezember 1986 vermieten konnte, keine Miete zu verlangen. Das Studentenwerk vermietete die Wohnplätze ab 1. März 1985 an Studenten der Fachhochschule X, die ihre Wohnberechtigung durch Immatrikulationsbescheinigung nachgewiesen hatten. Aufgrund notariellen Vertrags vom 30. Dezember 1985 veräußerte der Kläger das Grundstück unter Verzicht auf die Steuerbefreiung für ... DM zuzüglich Umsatzsteuer.
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