Das Finanzgericht (FG) wies mit Urteil vom 30. April 1996 die Klage des Klägers und Revisionsklägers (Kläger) wegen Umsatzsteuer 1979 als unzulässig ab. Es führte zur Begründung aus, der Kläger habe den Gegenstand des Klagebegehrens nicht innerhalb der gesetzten Ausschlußfrist bezeichnet. Es sei bis zum Ablauf der Frist nicht in der Lage gewesen, die Grenzen seiner Entscheidungsbefugnis zu bestimmen. Die Bezeichnung des Gegenstands des Klagebegehrens bedeute mehr als das bloße Begehren, einen bestimmten Verwaltungsakt aufzuheben oder zu ändern. §65 Abs. 2 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) habe dem Gericht die Möglichkeit gegeben, dem Kläger eine Ausschlußfrist zu setzen, die mit fast drei Wochen auch nicht zu knapp bemessen gewesen sei.
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