Mit seiner Klage gegen den Bescheid über den Lohnsteuer-Jahresausgleich 1984 begehrte der Kläger und Revisionskläger (Kläger) zunächst, ihm einen höheren Grundfreibetrag und Kinderfreibetrag als gesetzlich vorgesehen zu gewähren. Nachdem der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt -- FA --) den angefochtenen Bescheid durch Änderungsbescheid vom 24. März 1992 ersetzt und dabei erhöhte Kinderfreibeträge nach dem Steueränderungsgesetz (StÄndG) 1991 berücksichtigt hatte, erklärte der Kläger zunächst den Änderungsbescheid nach §68 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zum Gegenstand des Verfahrens und sodann mit Schriftsatz vom 29. April 1993, bei Gericht eingegangen am 6. Mai 1993, den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt, weil das FA dem Klageantrag in vollem Umfang entsprochen habe.
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