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OFD Nürnberg 04.05.1994 S 2221 232/St 21
Einkommensteuer; | Umfang der abziehbaren Leistungen bei einem Wohnrecht (§ 10 EStG)
An der Auffassung, daß zu den als dauernde Last abziehbaren Versorgungsleistungen auch größere Erhaltungsaufwendungen für die wohnrechtsbelastete Wohnung gehören, wird nach der nicht mehr festgehalten. Es können somit nur Schönheitsreparaturen als dauernde Last abgezogen werden. Größere Erhaltungsaufwendungen, die der Eigentümer nach der gesetzlichen Lastenverteilung (§ 1093 i. V. mit § 1041 BGB) sowieso tragen müßte, sind nicht als dauernde Last abzugsfähig.