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BFH Beschluss v. - VII S 37/96

Das Finanzgericht (FG) hat den Antrag des Klägers und Antragstellers (Antragsteller) auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe (PKH) für ein Verfahren abgelehnt, in dem er wegen Weiterverkaufs von eingeschmuggelten Zigaretten als Abgabenschuldner in Anspruch genommen wird, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hin reichende Aussicht auf Erfolg biete. Der Antragsteller habe gegen den Steuerbescheid des beklagten Hauptzollamts (HZA) vom 12. Dezember 1995 erst am 31. Januar 1996 (richtig 5. Februar 1996) und deshalb verspätet Einspruch eingelegt. Die als Entschuldigung für die Fristversäumnis angeführten Gründe, der Antragsteller beherrsche die deutsche Sprache nicht und sei aus diesem Grunde nicht in der Lage gewesen, den Inhalt des ihm in der Justizvollzugs anstalt zugestellten Steuerbescheids zu verstehen und die daraus resultierenden Konsequenzen zu übersehen, rechtfertigten keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Der Antragsteller sei verpflichtet gewesen, sich um eine Übersetzung des in der Amtssprache Deutsch abgefaßten Steuerbescheids zu bemühen, der als amtliches Schreiben erkennbar gewesen sei. Der Antragsteller habe weder vorgetragen noch glaubhaft gemacht, daß er sich unverzüglich um die Übersetzung des Bescheids bemüht habe, obwohl er dazu in der Justizvollzugsanstalt Gelegenheit gehabt habe.

Fundstelle(n):
BFH/NV 1997 S. 634
BFH/NV 1997 S. 634 Nr. -1
IAAAB-39406

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BFH, Beschluss v. 21.05.1997 - VII S 37/96 -nv-

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