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BFH Urteil v. - VII R 94/96

Der Kläger und Revisionskläger (Kläger), der seine Berufsausbildung in den alten Bundesländern absolviert hat, beantragte mit Schreiben vom 18. Juni 1990 die Zulassung als Helfer in Steuersachen gemäß der Anordnung des Ministers der Finanzen der DDR über die Zulassung zur Ausübung der selbständigen Tätigkeit als Helfer in Steuer sachen und die Registrierung von Stundenbuchhaltern (MdF-AnO) vom 7. Februar 1990 (Gesetzesblatt der DDR -- GBl DDR -- I Nr. 12 S. 92). Am 6. August 1990 wurde der Kläger vom Finanzamt (FA) A prüfungsfrei rückwirkend zum 1. August 1990 als "Helfer zu Steuersachen" bestellt. Später wurde der Kläger antragsgemäß gemäß § 19 Abs. 2 der Steuerberatungsordnung der DDR (StBerO) -- GBl DDR vom 27. Juli 1990, Sonderdruck (SDr) Nr. 1455 -- zum Steuerbevollmächtigten umbestellt, worüber ihm nach Ablegung einer Eignungsprüfung vom FA B am 24. November 1990 eine Bestellungsurkunde erteilt wurde.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:




Fundstelle(n):
BFH/NV 1997 S. 532
BFH/NV 1997 S. 532 Nr. -1
FAAAB-39391

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BFH, Urteil v. 25.02.1997 - VII R 94/96 -nv-

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