Die Beklagte und Revisionsklägerin (die Oberfinanzdirektion -- OFD --) erteilte der Klägerin und Revisionsbeklagten (Klägerin) für dreischichtige Fahrbahnmarkierungsfolien -- oben gelbfarbige Polyvinylchlorid-Lage, 0,1524 bzw. 0,1016 bis 0,127 mm dick, mit eingebetteten reflektierenden Mikroglaskugeln; darunter Aluminiumfolie, 0,0762 mm dick (= 23 bzw. 34 v. H. des Gesamtgewichts); darunter selbstklebende Beschichtung aus synthetischem Kautschuk, 0,0762 mm dick -- am 29. Juni 1992 zwei verbindliche Zolltarifauskünfte (vZTA) mit Zuweisung der Waren zu der damaligen Unterposition 7607 1990 der Kombinierten Nomenklatur (KN) -- (andere) Folien aus Aluminium, ohne Unterlage -- (bestätigt durch Einspruchsentscheidung vom 13. Januar 1993). Die Anfechtungsklage, mit der im Hinblick auf die obere (Kunststoff-) Schicht der beiden Erzeugnisse auch die Verpflichtung der OFD zur Neueinreihung in die Unterposition 3919 1011 KN -- selbstklebende Flacherzeugnisse aus Kunststoff -- begehrt wurde, hatte Erfolg. Das Finanzgericht (FG) entschied unter Aufhebung der angefochtenen Bescheide klageantragsgemäß und führte in seinem in Zeitschrift für Zölle + Verbrauchsteuern (ZfZ) 1996, 315 veröffentlichten Urteil zur Begründung aus, für die Einreihung kämen nur die Positionen 7607 und 3919 in Betracht. Charakterbestimmend aufgrund ihrer Beschaffenheit sei die Kunststoffschicht, die für die Funktion der Fahrbahnmarkierungsfolien maßgebende Bedeutung habe (Allgemeine Vorschriften -- AV -- 2 b, 3 b). Die beiden anderen Schichten seien lediglich dienende Bestandteile (Anbringung auf dem Straßenuntergrund); sie hätten keine Kennzeichnungsfunktion. Auch in Anbetracht von Gewicht und Dicke trete die eingearbeitete Aluminiumfolie im Verhältnis zur Kunststoffschicht deutlich zurück.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BFH/NV 1997 S. 453 BFH/NV 1997 S. 453 Nr. -1 YAAAB-39389
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